Mecklenburg-Vorpommern: Erst- und Zweitstimme einfach erklärt
Zwei Stimmen, ein Landtag: Wissen Sie, wofür die Erst- und Zweitstimme in Mecklenburg-Vorpommern wirklich zählen? Wir erklären es Ihnen.
In Mecklenburg-Vorpommern wird demnächst ein neuer Landtag gewählt. Genau wie bei der Bundestagswahl stehen den Wählerinnen und Wählern dabei zwei Kreuze zur Verfügung – eines für die Erststimme, eines für die Zweitstimme. Doch was genau unterscheidet die beiden voneinander? Wir klären auf.
Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern: Das ist wichtig
Mit der Erststimme wählt man einen bestimmten Kandidaten oder eine bestimmte Kandidatin aus dem eigenen Wahlkreis, während mit der Zweitstimme eine Partei unterstützt wird. Auf diese Weise verknüpft das Wahlsystem die direkte Personenwahl mit einer anteiligen Sitzverteilung nach Parteistärke.
Für die Landtagswahl ist Mecklenburg-Vorpommern in 36 Wahlkreise unterteilt. Die Namen der jeweiligen Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber finden sich auf der linken Hälfte des Stimmzettels. Über die Erststimme wird die Person bestimmt, die den eigenen Wahlkreis künftig direkt im Landtag vertreten soll.
Wer in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich vereinen kann, hat das Direktmandat gewonnen und zieht damit sicher in den Landtag ein. Ausschlaggebend ist hierbei das relative Mehrheitsprinzip: Es reicht, mehr Stimmen als die übrigen Mitbewerber im gleichen Wahlkreis zu erhalten.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt: Ein Direktmandat ist unabhängig davon gültig, ob die Partei des siegreichen Kandidaten landesweit über die Fünf-Prozent-Marke bei den Zweitstimmen kommt. Damit haben auch Bewerberinnen und Bewerber kleinerer Parteien reelle Chancen, sofern sie die Menschen in ihrem Wahlkreis persönlich überzeugen.
Beide Stimmen erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Auf der rechten Seite des Stimmzettels wird üblicherweise die Zweitstimme vergeben, mit der eine Partei gewählt wird. Diese Stimme hat großen Einfluss auf die politischen Mehrheiten im Landtag, denn sie legt fest, wie sich die Sitze prozentual auf die Parteien verteilen. Zusätzlich zu den 36 direkt gewonnenen Mandaten werden weitere Sitze über die Landeslisten vergeben – besetzt werden diese mit den Personen, die von den Parteien für diese Listenplätze nominiert wurden.
Maßgeblich hierfür ist ausschließlich das Zweitstimmenergebnis. Vereinfacht ausgedrückt gilt: Je höher die Zahl der Zweitstimmen für eine Partei ausfällt, desto mehr Sitze erhält sie im Parlament.
Und was ist mit der Fünf-Prozent-Hürde?
Eine Partei muss allerdings mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, damit sie überhaupt Einzug in den Landtag hält. Diese Sperrklausel hat den Zweck, eine übermäßige Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen zu vermeiden und so die Handlungsfähigkeit des Landtags zu sichern. Für die Wählerschaft heißt das: Mit der Zweitstimme wird nicht nur die Stärke einer Partei im Landtag festgelegt, sondern zugleich mitentschieden, welche Parteien überhaupt an der Sitzverteilung teilnehmen dürfen.
Zu beachten ist zudem, dass beide Stimmen völlig unabhängig voneinander vergeben werden können. So lässt sich zum Beispiel die Erststimme einem Kandidaten der CDU geben, während die Zweitstimme an die SPD geht. Ebenso ist es zulässig, nur eine der beiden Stimmen zu nutzen – der Stimmzettel bleibt in diesem Fall dennoch gültig. Lediglich mehr als zwei Kreuze auf dem Zettel machen die Stimmabgabe ungültig.
Als Fausregel gilt: Die Erststimme klärt die Frage „Wer soll meinen Wahlkreis persönlich im Landtag vertreten?“. Die Zweitstimme hingegen beantwortet die Frage „Welche Partei soll im Landtag am stärksten vertreten sein?“.
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