Früheres Bürgergeld: In diesen Ausnahmefällen bekommen Studierende die neue Grundsicherung
Azubis und Studenten können kein Grundsicherungsgeld beziehen – eigentlich. Denn es gibt Ausnahmen, in denen sie es anstelle von BAföG oder sogar zusätzlich erhalten können.
Grundsätzlich gilt: Studierende haben keinen Anspruch auf die neue Grundsicherung, ehemals Bürgergeld. Schließlich stehen sie – insbesondere während eines Vollzeitstudiums – für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Auch ist mit dem BAföG eine eigene staatliche Unterstützung für Auszubildende, Schüler und Studierende vorgesehen. Das sieht Paragraf 7 Absatz 5 im Sozialgesetzbuch (SGB) II vor.
Jedoch gibt es dem Deutschen Studierendenwerk zufolge einige Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende Grundsicherungsgeld erhalten – entweder anstelle von BAföG oder als ergänzende Leistung.
Fall 1: Grundsicherungsgeld, aber kein BAföG
Eine Möglichkeit besteht, wenn das Studium unterbrochen wird. Wer wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung beurlaubt ist und deshalb kein BAföG bekommt, kann in dieser Zeit Grundsicherungsgeld beantragen. Auch ohne Beurlaubung kann ein Anspruch entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und sie deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren.
Auch ein Nebenjob oder fehlende Unterstützung durch die Eltern können eine Rolle spielen. Reicht während des Studiums das eigene Einkommen nicht für den Lebensunterhalt aus und besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern, kann unter Umständen ein Anspruch auf die neue Grundsicherung bestehen.
Fall 2: Grundsicherungsgeld zusätzlich zu BAföG
In bestimmten Fällen können Studierende neben dem BAföG zusätzliche Leistungen erhalten. Grund dafür sind sogenannte Mehrbedarfe, die durch die Ausbildungsförderung nicht abgedeckt werden. Dazu können etwa Kosten für technische Hilfsmittel, wie einen Laptop oder Lernmaterialien, gehören. Daneben gibt es nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe, etwa für Ernährung, Hygiene oder Gesundheitsvorsorge.
Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen, sowie Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten können zusätzliche Bedarfe haben. Werdende Mütter können beispielsweise ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarfszuschlag sowie Einmalleistungen für Bekleidung und Erstausstattung erhalten. Für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls besondere Bedarfe für Hygieneartikel oder Therapien, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, übernommen werden.
Eine weitere Ausnahme betrifft reguläre Teilzeitstudiengänge. Da Studierende in solchen Studiengängen vom BAföG ausgeschlossen sind, können sie Grundsicherungsgeld beziehen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich müssen für einen Anspruch auf die neue Grundsicherung weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass die Person erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.