Rechtsmittel gegen Verurteilung in Salzburger Prozess zu spät angemeldet: Verteidiger ist "schuld"
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte kürzlich zu einem Salzburger Fall fest: Eine verspätete Anmeldung von Rechtsmitteln ist dem Verteidiger anzulasten - auch wenn der Fehler einer Kanzleimitarbeiterin von ihm unterlaufen ist.