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Götzinger Wirt muss 13 Jahre in Haft: Schwurgericht Mosbach wertet Tat vor fünf Jahren als Mord

Von Joachim Casel

Götzingen/Mosbach. Fünf Jahre nach der Tat konnte jetzt fast ein "cold case" ("kalter Fall") juristisch nahezu vollständig aufgearbeitet werden. Die Rede ist von dem Tötungsdelikt im Buchener Stadtteil Götzingen, der in der Region für großes Aufsehen gesorgt hat. Dem Angeklagten, dem ehemaligen Wirt einer Kneipe im Ort, wurde der Totschlag eines langjährigen Bekannten, der ihn mehrfach bestohlen hat, vorgeworfen. Er soll ihn mit zwei Schüssen getötet und dann die Leiche in einer Scheune versteckt haben. Die Tat kam nur per Zufall ans Tageslicht, weil die Scheune abbrannte. Der geständige Angeklagte wurde am Montag vom Schwurgericht Mosbach unter Vorsitz von Dr. Ganter wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Staatsanwalt hatte 13 Jahre gefordert. Die Verteidigung hatte maximal zehn Jahre als tatangemessen erachtet.

Die spannende Rechtsfrage bei diesem Fall war, ob der Täter sich des Mordes oder des Totschlags schuldig gemacht hat. Dies hat gravierende Auswirkungen auf das Strafmaß. Für Totschlag hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren vorgesehen. Mord hat in der Regel eine lebenslange Haftstrafe zur Folge. Das Schwurgericht am Landgericht Mosbach kam schließlich zu der Auffassung, dass hier Heimtücke vorliegt und damit die Voraussetzung für Mord gegeben sei.

Am gestrigen Montag, dem zweiten Verhandlungstag in diesem Fall, waren eine Zeugin und zwei Sachverständige geladen:

Die Sachverständige Juliane Glas vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Heidelberg äußerte sich über die beiden Einschüsse im Körper des Opfers. Ein erster Einschuss könne nach ihren Ausführungen überhaupt nicht mehr nachgewiesen werden, weil der Schuss vermutlich in die Weichteile abgefeuert wurde, was nach einem so langen Zeitraum nicht mehr nachweisbar sei. Sehr deutlich habe man dagegen den zweiten Einschussbereich gefunden, das Einschussloch befindet sich im oberen Hinterkopf. Der Schuss sei von schräg oben abgefeuert worden. Hinweise auf andere Gewalteinwirkungen hätte man am Körper des Opfers nicht gefunden, so Glas.

Dann trat die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten in den Zeugenstand. Die Frau bestätigte vor Gericht das zunehmend ausufernde Trinkverhalten ihres früheren Partners. Wenn er nicht getrunken habe, sei er allerdings ein normalverträglicher Mensch gewesen, ergänzte sie. Er sei zwar manchmal alkoholisiert auch ausfällig, aber niemals gewalttätig geworden. Auf Anfrage des Sachverständigen räumte sie ein, dass der Angeklagte früher häufiger über das Opfer geschimpft habe. Auch das Zitat, dass er ihn irgendwann umbringen würde, sei in dieser oder zumindest ähnlicher Form gefallen.

Der zweite Sachverständige, ein Psychiater aus Heidelberg, hatte sich darum bemüht, ein Persönlichkeitsprofil des Angeklagten zu erstellen. Er sagte, dass keine genetischen Erkrankungen und keine sozialen Auffälligkeiten in der Jugend beim Angeklagten zu erkennen seien. Insgesamt konnte der Sachverständige keine größeren Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten erkennen. Auffallend sei dann in den späteren Jahren der stetig steigende Anstieg seines Alkoholkonsums. Zuletzt habe der frühere Wirt, nach eigenen Angaben, wohl täglich 15 Bier und rund einen halben Liter Schnaps getrunken. Der Sachverständige diagnostizierte beim Angeklagten eine schwere Alkoholkrankheit. Der Hausarzt habe entsprechende Verformungen der Leber bestätigt. Zur Tatzeit dürfte der Angeklagte demnach 2,2 bis 2,9 Promille gehabt haben. Trotzdem attestierte der Sachverständige beim Angeklagten keinen Rauschzustand während der Tat, weil dieser einfach an Alkohol gewöhnt gewesen sei. Das sehe man auch daran, dass sein Erinnerungsvermögen an die Tat erhalten geblieben sei, auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht entscheidend eingeschränkt gewesen. So habe sich der Angeklagte schnell und gezielt zum Tatort begeben können, wo er sich an das spätere Opfer herangeschlichen habe. Anspruchsvoll und durchdacht sei das spätere Verschwindenlassen der Leiche gewesen, die er erst in Folie einpackte und dann im Zwischenboden verstaut habe. Bei der Tat selbst sprach der Psychiater von einer "hohen affektiven Erregung" beim Angeklagten.

Staatsanwalt Florian Sommer sagte, dass die Hauptverhandlung den Vorwurf bestätigt habe. Der Sachverhalt sei stichhaltig nachgewiesen. Der Angeklagte habe das Opfer mit zwei Schüssen getötet. Somit habe man vor der spannenden rechtlichen Bewertung gestanden, ob hier Mord oder Totschlag vorliege. Sommer sah weder Heimtücke, noch niedere Beweggründe. Der Angeklagte habe vielmehr die Tat aus Zorn begangen. Somit gehe er von Totschlag aus. Als positiv für den Täter wertete er, dass dieser nicht vorbestraft und geständig sei sowie maßgeblich zur Aufklärung des Falls beigetragen habe. "Eine Rekonstruktion der Tat wäre sonst eher schwierig gewesen," mutmaßte Sommer, der sich für eine Haftstrafe von 13 Jahren mit Einweisung in eine Entzugsklinik aussprach.

Demgegenüber meinte die Vertreterin der Nebenklage, Rechtsanwältin Anja Erb, dass der Mordvorwurf hier durchaus diskussionswürdig gewesen sei, angesichts der Tatsache, dass der Täter sein Opfer hasste. Zudem habe der Mann ja mehrfach angekündigt, das spätere Opfer umbringen zu wollen: "Dann hat er es tatsächlich getan - und dann soll es ungeplant gewesen sein." Für ihre Mandanten, die Kinder des Opfers, sei das Ganze kein Zustand gewesen. Sie hätten fünf Jahre mit dem Gedanken leben müssen, dass ihr Vater einfach abgehauen sei. So etwas gehe an Menschen nicht spurlos vorüber. Die beiden Töchter seien in psychologischer Behandlung. Den vom Staatsanwalt ins Feld geführten "Rabatt" im Strafmaß für den Angeklagten konnte sie nicht nachvollziehen.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Achim Wörner, bestätigte, dass die Hauptverhandlung den Sachverhalt der Anklageschrift bestätigt habe. Die Frage sei nun, wie die Strafe ausfallen soll. Mord sei, so betonte Wörner, seinem Mandanten nicht nachzuweisen. Der Zorn, der letztlich ausschlaggebend für die Tat war, sei affektiver Natur gewesen. Dies spreche ebenso für Totschlag, wie das wenig durchdachte Handeln seines Mandanten beim Tathergang. Bei der Festlegung des Strafmaßes sah Wörner zahlreiche Fakten, die für seinen Mandanten sprechen. Er erachtete daher ein Strafmaß von maximal zehn Jahren als tatangemessen.

Das letzte Wort in der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte, der sich für die Tat entschuldigte: "Es tut mir leid!"

Richter Dr. Ganter sprach nach eingehender Beratung das Urteil des Schwurgerichts: Wegen Mordes muss der Angeklagte 13 Jahre ins Gefängnis bzw. eine Entzugsanstalt. In der Urteilsbegründung sprach Dr. Ganter von einer schwierigen Rechtslage. Letztlich sei man aber zu dem Schluss gekommen, dass hier Heimtücke vorliege. "Das Opfer hatte keine Chance, sich zu verteidigen. Es war arglos!" Dies begründete Dr. Ganter damit, dass es im Vorfeld durchaus mündliche Attacken zwischen den beiden Kontrahenten gegeben habe - mit einer körperlichen Attacke hätte das Opfer aber nicht rechnen müssen. Angaben machte Dr. Ganter auch zu dem für Mord eher unüblichen Strafmaß von 13 Jahren. Dies resultiere aus der besonderen Situation dieses Falls. Die Gesamtumstände seien so gelagert, dass man von der lebenslangen Haftstrafe abgewichen sei.



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