AfD im Landestag: Kein Recht auf einen U-Ausschuss
Stuttgart. (axh) Im Zusammenhang mit der vergeblich verlangten Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Thema "Linksextremismus in Baden-Württemberg", hat die AfD-Landtagsfraktion eine gerichtliche Niederlage erlitten. Der Verfassungsgerichtshof wies gestern zwei Anträge der Fraktion in einem von ihr angestrengten Organstreitverfahren zurück. Der eine sei unzulässig, der andere unbegründet.
Die AfD hatte 2016 im Landtag einen solchen Untersuchungsausschuss gefordert, die anderen Fraktionen lehnten ab. Die AfD wollte sich daraufhin auf ein Minderheitenrecht berufen. Damals galt: Beantragen zwei Fraktionen den Ausschuss, muss der Landtag ihn einsetzen. Das wollte die AfD nutzen, denn sie hatte sich - infolge des Antisemitismus-Skandals um den Abgeordneten Wolfgang Gedeon - vorübergehend in zwei Fraktionen gespalten. Doch die übrigen Fraktionen Grüne, CDU, SPD und FDP änderten daraufhin das Minderheitenrecht: Die Mitglieder der zwei beantragenden Fraktionen müssten verschiedenen Parteien angehören.
Die AfD-Fraktion zog nun gegen das Parlament vor Gericht. Sie sah das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Nachträglich Rechte abzuerkennen, sei gegen die Landesverfassung.
Den Antrag gegen die Gesetzesänderung wies der Verfassungsgerichtshof nun als unzulässig zurück. Die AfD hatte die gesetzliche Frist verstreichen lassen. Der Antrag zum Ausschuss selbst sei zwar zulässig, aber unbegründet: Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landtags waren beide AfD-Fraktionen wieder versöhnt und vereinigt.